Funktion und Aufbau der Grenzsteine im alten Reich
Entsprechend der vielschichtigen Herrschaftsrechte über Boden und Personen im alten Reich (bis 1806) gab es auch viele Möglichkeiten der Abgrenzung. In dieser Dokumenation liegt der Schwerpunkt auf Grenzsteinen, die Gebiete des „Zwing und Bann“ (Befugnis Gebote und Verbote zu erlassen), also der weltlichen Gerichtsbarkeit, voneinander trennten (Bannsteine). Dabei gab es größere Institutionen des Reiches (in unserer Region z.B. Baden, Württemberg, Österreich/Habsburg), die einen Teil der Herrschaftsrechte als Lehen oder Pfand an kleinere Institutionen (z.B. Adlige, Klöster, Städte) weitergeben konnten, die ihrerseits eigene Grenzsteine setzten. Besonders in Vorderösterreich gab es viele dieser „landsässigen“, also Habsburg unterstellten Herrschaften, die einen besonders kleinteiligen Flickenteppich mit einer großen Vielfalt an Grenzsteinen zur Folge hatten. Daneben gab es Steine zur Abgrenzung weiterer Herrschaftsbefugnisse wie Jagd-, Fischerei- und Waldrechte, sowie Zehntrechte, die ursprünglich kirchlichen Institutionen zustanden, und Gütersteine, die reinen Grundbesitz schieden. Sie werden in dieser Dokumentation nur ausnahmsweise berücksichtigt, insbesondere, wenn Bannsteine nicht ausfindig gemacht werden konnten.
Typischer Aufbau eines Grenzsteines
A: Rille („Weisung“) an der Oberkante, die den Grenzverlauf anzeigt; B: Wappen (Mitte „Üsenberg-Flügel“ für die Stadt Endingen, rechts ein Hirsch für das Kloster St. Blasien); C: Hinweise auf den Ort (GE: Gemeinde Endingen; KBGW: Kirchhofener Bann, Gemeindewald); D: Jahreszahl; E laufende Nummer.
Das Aussehen der Grenzsteine variiert stark. Folgende Elemente lassen sich häufig finden (siehe Abb. oben):
- eine Rille an der Oberkante (A) des Steines, die den Grenzverlauf bzw. die Richtung zu den nächsten Steinen anzeigt;
- ein Wappen (B) auf beiden Hauptseiten, wobei diese nach innen auf die eigene Herrschaft gerichtet sind;
- „Erkärungsbuchstaben“ (C), die einen Ort (z.B. SM für St. Märgen) oder die Herrschaft (z.B. HSSB für Hochstift Straßburg) näher bezeichnen, häufig auch später hinzugefügt (darauf weist das „G“ für Gemeinde hin, das im 18. Jahrhundert noch nicht gängig war);
- eine Jahreszahl (D);
- eine laufende Nummer (E), wobei die Abfolge meist beginnend an einem Dreimärker (ein oft dreieckiger Stein am Zusammenstoßen dreier Herrschaften) im Gegenuhrzeigersinn gehalten ist;
- ein unbearbeitetes Fundament („Arsch“) des Steines, unsichtbar im Boden;
- unsichtbar im Boden ein Zeuge, oft kleine Keramikstücke, die die Richtigkeit der Vermarkung im Streitfall bezeugen und das Ersetzen fehlender Steine ermöglichen sollte.