Im Westteil der Landgrafschaft Stühlingen bildeten sich kleinere Adelsterritorien heraus, die nach und nach alle von St. Blasien erworben werden konnten: Berau im 11. Jahrhundert, 1417 Bettmaringen, 1448 Blumenegg, 1480 Gutenberg, 1609 Bonndorf, 1612 Birkendorf. Im gleichen Jahr erwarb St. Blasien die hohen Reichsregalien von Landgraf Pappenheim zu Stühlingen, womit die Herrschaft Bonndorf von Stühlingen abgetrennt wurde und die Äbte reichsunmittelbare Grafen wurden, 1746 sogar Reichsfürsten. Die Herrschaft Bonndorf (Schloss 1592, Abb. links) war somit im Gegensatz zu den anderen St. Blasien unterstehenden Territorien im vorderösterreichischen Breisgau reichsunmittelbar und grenzte im Osten an sie. Sie war in Oberämter geteilt: Bonndorf (Schlossneubau 1592, Abb. links), Bettmaringen (Amtshaus „Schloss“ 1566, Abb. Mitte), Blumegg (Amtshaus Ewattingen 1551, Abb. rechts) und Gutenberg (Oberamt im Schloss des benachbarten, zum vorderösterreichischen Breisgau gehörenden Gurtweil 1600).
G,H: Die Reichsvogtei Schluchsee war ein früher Besitz St. Blasiens, kam aber dann unter fürstenbergische Oberhoheit. 1659 konnte das Kloster die Reichssvogtei ganz erwerben und der reichsunmittelbaren Herrschaft Bonndorf angliedern. Interessanterweise musste noch Ende des 18. Jahrhunderts eine Auseinandersetzung zwischen dem Kloster und Habsburg geschlichtet werden, die in einer Grenzsteinsetzung 1781 zwischen dem Österreich unterstehenden „Zwing und Bann“ und der reichsunmittelbaren Vogtei Schluchsee mündetete. Es handelt sich somit um Grenzsteine, die zwischen zwei Territorien des Klosters gesetzt werden – zwischen den „landsässigen“, Habsburg unterstehenden Teil („O Z.u.B.“ – österreichischer Zwing und Bann, Abb. links) und dem reichsunmittelbaren Teil („R.V.SCH“ – Reichsvogtei Schluchsee, Abb. rechts), hier auf einem Grenzstein auf dem oberen Habsberg.
Literatur:
Suter, Konrad: Grenzsteine einstiger Herrschaften im Landkreis Waldshut, in: Heimat am Hochrhein, Jahrbuch des Landkreises Waldshut 1991, Band XVI, Verlag Südkurier Konstanz 1990, S.111f